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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 228 Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte (*)(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt: a)gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden; b)leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden; c)Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/634