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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 7 Ungültigerklärung einer EORI-Nummer(Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig: a)auf Antrag der registrierten Person; b)wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat. (2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.