Artikel 230 Spezialwerkzeuge und -instrumente(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b)sie werden einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt, wobei mehr als 50% der damit hergestellten Waren ausgeführt werden. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
