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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2022 (*) Warenbezeichnung Primärregeln - Kaffee, nicht geröstet: 0901 11 - - nicht entkoffeiniert Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. 0901 12 - - entkoffeiniert Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. - Kaffee, geröstet 0901 21 - - nicht entkoffeiniert CTSH 0901 22 - - entkoffeiniert CTSH Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der übrigen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2022 (*) Warenbezeichnung Primärregeln 1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn CC 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn CC 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide CC 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen CC 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln CC 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 CC 1107 Malz, auch geröstet CC 1108 Stärke; Inulin CTH 1109 Kleber von Weizen, auch getrocknet CTH Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2022 (*) Warenbezeichnung Primärregeln ex 1404 Baumwoll-Linters, gebleicht Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem das Erzeugnis aus Rohbaumwolle hergestellt wird, deren Wert 50% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigt (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10