Artikel 110 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung im kombinierten Verkehr(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex) Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet der Union verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist.
