Artikel 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt: a)Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen; b)sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen; c)sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
