Artikel 195 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein Unionsversandverfahren übergeführt wurden.
