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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Titel VII Besondere Verfahren Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Antrag auf Bewilligung Artikel 161 Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig(Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für gerechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erteilen.