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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Anhang 12-01 Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Artikal 3 (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 249 vom 12.02.2024 Titel I Datenanforderungen Kapitel 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen 1.Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 dieses Anhangs definierten Datenelemente. 2.Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. 3.Die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden 4.Die Zeichen "A" und "B" gemäß Kapitel 3 werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. 5.Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden. Kapitel 2 Tabelle - Legende Abschnitt 1 Spaltenüberschriften Nummer des Datenelements Laufende Nummer für das betreffende Datenelement Bezeichnung des Datenelements Bezeichnung des betreffenden Datenelements Abschnitt 2 Zeichen in den Feldern Zeichen Beschreibung des Zeichens A Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. B Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. Kapitel 3 Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Nr. D.E. Bezeichnung D.E. obligatorisch/fakultativ 1 EORI-Nummer A 2 Vollständiger Name der betreffenden Person A 3 Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes A 3a Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union A 4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union A 5 MwSt.-Nummer A 6 Rechtsform B 7 Kontaktinformationen B 8 Eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer B 9 Zustimmung zur Offenlegung der unter den Nummern 1, 2, 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten A 10 Name A 11 Gründungsdatum B 12 Art der Person B 13 Hauptwirtschaftstätigkeit B 14 Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer A 15 Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer A Titel II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind. Datenanforderungen 1.EORI-Nummer EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18. 2.Vollständiger Name der betreffenden Person Dieses Datenelement ist nur verpflichtend, wenn der Name des Wirtschaftsbeteiligten mehr als 70 Zeichen umfasst. Bei natürlichen Personen: Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben. 3.Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets. 3a.Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Anschrift in einem Drittland verwendet, für die angegeben ist, dass sie im Zollgebiet der Union niedergelassen sind. Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person im Zollgebiet der Union niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets. 4.Ansässigkeit im Zollgebiet der Union Zur Angabe, ob der Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet der Union niedergelassen ist. Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Anschrift in einem Drittland verwendet. 5.MwSt.-Nummer(n) Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen. 6.Rechtsform Wie in der Gründungsurkunde festgelegt. 7.Kontaktinformationen Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse. 8.Eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person: Identifikationsnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde 9.Zustimmung zur Offenlegung der unter den Nummern 1, 2 und 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde. 10.Name Überschreitet der Name des Wirtschaftsbeteiligten 70 Zeichen nicht, so muss der Eintrag unter dieser Datenanforderung folgende Kriterien erfüllen: Bei natürlichen Personen: Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben. Überschreitet der Name des Wirtschaftsbeteiligten 70 Zeichen, so muss er gekürzt werden. Am gekürzten Namen muss sich die Verbindung zum vollen Namen erkennen lassen (Datenelement 2). 11.Gründungsdatum Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum. Juristische Personen oder Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex: Gründungsdatum im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bezüglich juristischer Personen oder Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex. 12.Art der Person Der entsprechende Code ist zu verwenden. 13.Hauptwirtschaftstätigkeit Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. 14.Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. 15.Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann.