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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 214 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Im Zollgebiet der Union ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a)Solchen Personen werden aufgrund eines Abkommens, nach dem jede Person im Rahmen des Abkommens die Fahrzeuge des anderen verwenden darf, Schienenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt; b)an ein im Zollgebiet der Union zugelassenes Straßenbeförderungsmittel ist ein Anhänger gekoppelt; c)die Beförderungsmittel werden im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet; d)die Beförderungsmittel werden von einem professionellen Vermietungsunternehmen zum Zweck der Wiederausfuhr verwendet.