Unterabschnitt 2 Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden Artikel 125 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.
