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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 2 Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden Artikel 125 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.