← Alle BMF-Richtlinien

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue, Seilerwaren Anmerkung zum Kapitel Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2022 (*) Warenbezeichnung Primärregeln 5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen. Herstellen aus Fasern 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5602 (a) bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5602 (b) getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen ex 5602 (c) - andere Herstellen aus Fasern 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5603 (a) - bedruckt, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen ex 5603 (b) getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen ex 5603 (c) - andere Herstellen aus Fasern 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt. Wie für die Teilpositionen angegeben ex 5604 (a) Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen ex 5604 (b) - andere Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen. CTH 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" CTH 5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen 5608 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen. CTH 5609 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. November 2021, ABl. Nr. L 396 vom 10.11.2021 S. 10