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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt: a)Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet; b)es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung vorübergehend an Land verwendet; c)es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. (*) (*) Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1