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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 20 Fristen(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Aussetzung einer Entscheidung über verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex im Falle von vZTA- und vUA-Entscheidungen oder gemäß Artikel 20a Absatz 7 Buchstabe a im Falle von vZWA-Entscheidungen, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung gewährleistet ist.(*) Der verlängerte Zeitraum nach Unterabsatz 1 beträgt höchstens zehn Monate, wobei unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Verlängerung von höchstens fünf Monaten gewährt werden kann. (2) Die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Frist darf 30 Tage überschreiten, wenn eine Analyse, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde für den Erlass der Entscheidung für notwendig erachtet, innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Jänner 2024, ABl. Nr. L 2024/1072