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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 3 Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container Artikel 219 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände; b)die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden.