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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt: a)Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen; b)sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen; c)sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.