Artikel 255 Übergangsbestimmungen zur Verwendung von VerschlüssenZollverschlüsse und besondere Verschlüsse, die Anhang 46a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
