Artikel 4 Übermittlung der Angaben für die EORI-Registrierung(Artikel 6 Absatz 4 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können zulassen, dass Personen die für die EORI-Registrierung erforderlichen Angaben mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln.