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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 131 Umladungen(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1.Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe der Union sind, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch einen Ausdruck der Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes sowie einen Ausdruck des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung oder der VMS-Daten des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffes der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, nachgewiesen. 2.Bei mehreren Umladungen ist auch ein Ausdruck aller Umladeerklärungen vorzulegen.