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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 236 Andere Waren(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für andere als die in den Artikeln 208 bis 216 und 219 bis 235 aufgezählten Waren oder Waren, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in den folgenden Situationen gewährt werden: a)Die Waren werden gelegentlich und für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten eingeführt; b)die Einfuhr der Waren erfolgt in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen in der Union. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.