Artikel 7 Ungültigerklärung einer EORI-Nummer(Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig: a)auf Antrag der registrierten Person; b)wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat. (2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.
