Artikel 196 Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Beförderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben ausstellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.
