Artikel 94 Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe kann der betreffenden Person auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.
