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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2024 · Quelle: Findok

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Artikel 221 Material für Katastropheneinsätze(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Mai 2024, ABl. Nr. L 2505 vom 24.09.2024