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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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1.12. Zur Ausfuhr verpackt oder verladen Als zur Ausfuhr verpackt gelten Waren, wenn diese für den Warentransport entsprechend vorbereitet werden (zB Verpacken in Kartons), um diese vor Beschädigungen zu schützen; durch eine gewerbliche Verpackungsfirma vollständig neu verpackt oder in eigens für den Warentransport vorgesehenen Behältnissen endverpackt werden; das Verladen von Kartons in einen Container. Unter zur Ausfuhr verladen ist grundsätzlich zu verstehen, wenn die Waren direkt an der Produktionsstätte ohne weitere Verpackung (zB Massengut, wie Kies oder Sand, lose Anlagenteile, Kraftfahrzeuge, ...) auf das Beförderungsmittel verladen werden, welches die Waren in unverpacktem Zustand aus dem Zollgebiet verbringt. Nicht "zur Ausfuhr verladen" gilt jedoch, wenn noch keine Vereinbarungen über das Ausfuhrgeschäft bekannt sind und die Waren zu einem Sammellager verbracht werden. Hinweis: Die vorstehenden Kriterien dienen zur Unterstützung für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Unter besonderen Umständen können auch andere Kriterien zutreffen, die eine Zuständigkeit für die Abgabe einer Ausfuhranmeldung rechtfertigen (siehe diesbezüglich auch Abschnitt 2.2.3.2. sowie Anhang II).