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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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2.2.2. Berechtigte Person Die Voraussetzungen, welche Personen zur Abgabe einer Zollanmeldung berechtigt sind und somit als Anmelder auftreten können, sind in Art. 64 ZK geregelt; diesbezüglich siehe auch Arbeitsrichtlinie ZK-0610, Zollanmeldung allgemein (ZK-0610 Abschnitt 0. - Begriffsbestimmungen).