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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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8.9. Wiederholte vorübergehende Aus- und Wiedereinfuhr Der Artikel 290 Abs. 3 ZK-DVO ermöglicht auch eine wiederholte vorübergehende Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Waren mit demselben Carnet ATA, sofern diese Vorgänge innerhalb der in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgesetzten Wiedereinfuhrfrist durchgeführt werden. Werden die mit dem Carnet ATA vorübergehend ausgeführten Waren im Zuge der fristgerechten Wiedereinfuhr nicht sogleich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so können sie zunächst ohne Erfüllung der unter Abschnitt 8.6. angeführten Förmlichkeiten wiedereingeführt werden. Die Eingangszollstelle hat die Nämlichkeit der Waren laut dem Carnet ATA zu prüfen. Werden die betreffenden Waren mit demselben Carnet ATA neuerlich vorübergehend ausgeführt, so hat die Ausgangszollstelle ebenfalls nur die Nämlichkeit der Waren laut dem Carnet ATA zu prüfen. Die unter Abschnitt 8.4. genannten Förmlichkeiten entfallen bei der neuerlichen Ausfuhr und die Bestimmungen des Artikels 794 Abs. 1 ZK-DVO finden keine Anwendung. Nach der letztmaligen fristgerechten Wiedereinfuhr sind die vom Carnet ATA erfassten Waren entsprechend den Bestimmungen unter Abschnitt 8.6. in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.