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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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8.6. Wiedereinfuhr Die Überführung der vorübergehend ausgeführten Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr anlässlich ihrer Wiedereinfuhr kann gemäß Art. 290 ZK-DVO auf der Grundlage des Carnets ATA vorgenommen werden. Die Zollstelle, bei der die Waren unter Vorlage des Carnets ATA gestellt wurden und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, a) prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts, b) füllt das Stammblatt und Feld H des Wiedereinfuhrabschnitts aus, und c) behält den Wiedereinfuhrabschnitt ein. Nach Ablauf der Gültigkeit des Carnets ATA kann im Rahmen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Rückwarenbegünstigung auch dann gewährt werden, sofern die Wiedereinfuhr innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Austritt der Carnet ATA-Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und mit einem in der Gemeinschaft ausgestellten Carnet ATA erfolgt (Art. 848 Abs. 1 zweiter Teilstrich ZK-DVO).