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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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16. Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft 16.1. Verfahren bei der Ausgangszollstelle Die zur Ausfuhr überlassenen Waren sind vor deren Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft der Ausgangszollstelle (siehe Abschnitt 1.6.) zu gestellen und dieser ist das entsprechende Ausfuhrdokument (im Anschreibeverfahren kann das ein Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder ein Handels- und Verwaltungsdokument (HuV-Papier) sein oder für Ausfuhren im ECS das ABD) vorzulegen (Art. 793 Abs. 1 ZK-DVO). Die Ausgangszollstelle nimmt vor der Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geeignete risikoorientierte Kontrollen vor und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 793a Abs. 1 ZK-DVO).