3.1.2. Fälle für die Annahme unvollständiger Anmeldungen Als begründete Fälle im Sinne von Art. 253 Abs. 1 ZK-DVO sind anzusehen: a) Lieferungen durch Subunternehmer ohne weitere Prüfung; b) Lieferungen durch den Ausführer, wenn begründet werden kann, dass noch keine vollständige Ausfuhranmeldung vorgelegt werden kann (zB weil der Rechnungspreis und somit der daraus resultierende statistische Wert noch nicht feststeht); c) Sendungen, die auch von anderen Lieferanten (Zulieferer) beigestellte Komponenten umfassen.
