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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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17.2. Fehlende "Ergebnisse beim Ausgang" oder Alternativnachweise ( Art. 796e Abs. 2 ZK-DVO ) Wurde gemäß Abschnitt 18.3.2. auf Antrag des Ausführers bzw. Anmelders ein Suchverfahren eingeleitet und sofern nach Ablauf einer Frist von 150 Tagen nach Überlassung der Waren zur Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle keine Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" eingelangt ist, und keine Alternativnachweise (siehe Abschnitt 18.3.3.) vorgelegt werden konnten, und ein Suchverfahren über Veranlassung des Ausführers bzw. Anmelders eingeleitet wurde (siehe dazu Abschnitt 18.3.2.), kann von der Ausfuhrzollstelle angenommen werden, dass die Ausfuhrwaren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben. In diesem Fall ist die Ausfuhranmeldung gemäß Art. 251 Z 2 Buchstabe b ZK-DVO für ungültig zu erklären.