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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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11.3. Gebiete, die weder Teile des Zoll- noch des Steuergebiets der Gemeinschaft sind Die nachstehenden Gebiete sind sowohl zoll- als auch steuerrechtlich als Drittlandsgebiete anzusehen, da sie nicht Teil des Zoll- und Steuergebiets der Gemeinschaft sind, sodass für die Verbringung von Waren in diese Gebiete das Ausfuhrverfahren Anwendung findet: Büsingen, Campione d'Italia, Ceuta, Helgoland, Livigno, Luganer See (und zwar soweit er zum italienischen Hoheitsgebiet gehört, von der Küste bis zur politischen Grenze der Zonen zwischen Ponte Tresa und Porte Ceresio; der übrige Teil ist Schweizer Territorium), Melilla.