8.7. Entfall eines Versandverfahrens Soll die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von mit einem Carnet ATA vorübergehend ausgeführten Waren bei einer anderen Zollstelle vorgenommen werden als bei der Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden (Eingangszollstelle), so erfolgt die Beförderung zwischen diesen Zollstellen gemäß Art. 290 Abs. 3 ZK-DVO ohne weitere Förmlichkeiten (keine Verwendung der blauen Blätter oder eines sonstiger Versandverfahren). Die Eingangszollstelle prüft lediglich die Nämlichkeit der Waren entsprechend dem Carnet ATA.
