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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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22. Begründete Fälle a) Allgemeines Ein begründeter Fall ist gegeben, wenn infolge unvorhersehbarer Umstände die Anwendung der allgemeinen Regel des Art. 161 Abs. 5 ZK vom Ausführer wirtschaftlich unvernünftige Anstrengungen verlangen würde.