BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok
22. Begründete Fälle a) Allgemeines Ein begründeter Fall ist gegeben, wenn infolge unvorhersehbarer Umstände die Anwendung der allgemeinen Regel des Art. 161 Abs. 5 ZK vom Ausführer wirtschaftlich unvernünftige Anstrengungen verlangen würde.