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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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8.2. Anwendungsmöglichkeiten Die vorübergehende Ausfuhr kann gemäß Art. 797 Abs. 1 ZK-DVO unter folgenden Voraussetzungen mit Carnet ATA erfolgen: a) Das Carnet ATA muss in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt sein und den Sichtvermerk und die Bürgschaft eines in der Gemeinschaft ansässigen Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört, aufweisen; b) das Carnet ATA darf nur für Gemeinschaftswaren (ausgenommen die in Abschnitt 8.3. genannten Waren) ausgestellt werden; c) es müssen alle Unterlagen, die nach den für die betreffenden Waren geltenden Ausfuhrbestimmungen erforderlich sind, vorliegen (zB Ausfuhrlizenz); d) die Waren müssen zur Wiedereinfuhr bestimmt sein.