0.1.2. Wiederausfuhr Unter der zollrechtlichen Bestimmung der Wiederausfuhr versteht man das Verbringen einer Nichtgemeinschaftsware aus dem Zollgebiet (Art. 4 Z 15 Buchstabe c ZK und Art. 182 Abs. 1 ZK). Bei der Wiederausfuhr aus einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung ist eine Ausfuhranmeldung abzugeben; die Bestimmungen für die Anmeldung zur Ausfuhr gelten dabei sinngemäß (Art. 182 Abs. 3 ZK und Art. 841 ZK-DVO).
