16.4. Ausfuhren mit Kontrollexemplar T5 Bei Ausfuhren, für die neben der Ausfuhranmeldung auch ein Kontrollexemplar T5 zu verwenden ist, ist das Kontrollexemplar T5 jedenfalls bei der im Kontrollexemplar T5 angegebenen Bestimmungsstelle (idR ist das die Ausgangszollstelle) zur zollamtlichen Bestätigung vorzulegen, unabhängig davon, ob die Austrittsbestätigung durch die tatsächliche Ausgangszollstelle oder durch eine für die in Abschnitt 16.2. und Abschnitt 16.3. genannten Verfahren zuständige Zollstelle vorgenommen wird.
