10.2. Handelspolitische Maßnahmen Sind in Gemeinschaftsvorschriften handelspolitische Maßnahmen (Abschnitt 1.7.) für die Ausfuhr von Waren vorgesehen, so gelten bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft besondere Regelungen, die gegebenenfalls zu beachten sind (zB Militärgüter, Dual-Use Waren, Embargo-Waren, udgl.). Nähere Bestimmungen über die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Wiederausfuhr sind den jeweiligen Arbeitsrichtlinien zum Außenhandelsrecht (AH-*) zu entnehmen.
