13. Ausfuhrabgabenpflichtige Waren 13.1. Ausfuhrabgaben Liegen bei Marktordnungswaren, insbesondere bei Waren des Getreidesektors, bestimmte Voraussetzungen vor, so setzt die Kommission für diese mit Verordnung Ausfuhrabgaben fest. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt die Kommission die Ausfuhrabgaben wieder auf. Ob nun für eine in der Ausfuhranmeldung angeführte Marktordnungsware eine Ausfuhrabgabe festgesetzt ist oder nicht, wird im Rahmen der Bearbeitung der Ausfuhranmeldung in e-zoll geprüft. Ist eine Ausfuhrabgabe zu erheben, erfolgt die Berechnung derselben in e-zoll. Weiters ist darauf zu achten, dass ausfuhrabgabenpflichtige Waren gemäß Art. 183 ZK der zollamtlichen Überwachung unterliegen (siehe auch Abschnitt 16.1.2.).
