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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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17.1. Änderung des Beförderungsvertrages Erfolgt die Ausfuhr in einem anschließenden Versandverfahren (siehe Abschnitt 16.2.1 und Abschnitt 16.2.2.) bzw. im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr (siehe Abschnitt 16.3.) und soll der Beförderungsvertrag dahingehend geändert werden, dass eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Zollgebiets endet, so sind die nachstehenden Ausführungen zu beachten.