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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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17.1.2. Ausfuhren in ECS ( Art. 796e Abs. 2 ZK-DVO ) Für Ausfuhren, die in ECS abgewickelt wurden, hat der Ausführer oder Anmelder der Ausfuhrzollstelle mitzuteilen, dass die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben und auch nicht verlassen sollen. In diesem Fall erklärt die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung in e-zoll unverzüglich für ungültig (Art. 251 Z 2 Buchstabe b ZK-DVO). Aufgrund der im System vorgenommenen Ungültigerklärung erfolgt die Benachrichtigung der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle über die Ungültigkeitserklärung auf elektronischem Wege ("Ausfuhrannullierungsanzeige").