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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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14. Ausfuhr von Erstattungswaren Nach den marktordnungsrechtlichen Bestimmungen können zur Ausfuhr angemeldete Erstattungswaren unmittelbar oder nach einer Zwischenlagerung ausgeführt werden. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Erstattungswaren zusätzlich zu den Ausfuhrbestimmungen zu beachtenden marktordnungsrechtlichen Bestimmungen wird auf die Arbeitrichtlinie "MO-8400, Ausfuhrerstattung" hingewiesen.