13.2.2. Beförderung im Rahmen eines anderen oder ohne Inanspruchnahme eines Zollverfahrens Bei Überführung in ein anderes Zollverfahren als das gemeinschaftliche Versandverfahren bzw. bei Beförderung ohne Inanspruchnahme eines Zollverfahrens ist für das vorübergehende Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ein Kontrollexemplar T5 auszustellen, das zusätzlich folgenden Vermerk in Feld 104 aufweist: "Ausgang aus der Gemeinschaft gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen" Damit soll sichergestellt werden, dass ausfuhrabgabenpflichtige Waren nicht endgültig aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ohne dass die Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind. Das Kontrollexemplar T5 ist entweder bei der Zollstelle vorzulegen, bei der die Förmlichkeiten für die Versendung der betreffenden Waren erfüllt werden, oder - sofern kein Zollverfahren zur Anwendung gelangt - bei der Zollstelle, über die die Gemeinschaftswaren das Zollgebiet vorübergehend verlassen. Im Kontrollexemplar ist von der zuständigen Zollstelle auch die Frist festzusetzen, innerhalb der die betreffenden Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind. Als Bestimmungsstelle gilt entweder die Zollstelle, die im Rahmen des Zollverfahrens als Bestimmungsstelle vorgesehen ist, oder - sofern kein Zollverfahren zur Anwendung gelangt - die Zollstelle, bei der die Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
