1.9. Waren zu nichtkommerziellen Zwecken a) Waren, deren Überführung in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und b) die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen (Art. 1 Z 6 ZK-DVO).
