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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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1.9. Waren zu nichtkommerziellen Zwecken a) Waren, deren Überführung in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und b) die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen (Art. 1 Z 6 ZK-DVO).