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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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1.6. Ausgangszollstelle a) die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 793 Abs. 2 ZK-DVO); b) für in Rohrleitungen beförderte Waren und für elektrische Energie die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle (Art. 793 Abs. 2 Buchstabe a ZK-DVO); c) die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrsgesellschaft oder der Schifffahrtsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden (Art. 793 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO), sofern i) die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft im Eisenbahnverkehr, im Postverkehr, im Luftverkehr oder im Seeverkehr verlassen sollen, und ii) der Anmelder oder sein Vertreter die Ausgangsbestätigung durch diese Zollstelle verlangt.