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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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13.2.1. Beförderung im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens Bei Beförderung im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist in der Versandanmeldung der Code "DG1" (Ausfuhr von Waren aus der EU, die einer Abgabenerhebung unterliegen) anzugeben. Werden Waren, deren Ausfuhr aus dem Zollgebiet Beschränkungen unterliegt, vorübergehend außerhalb des Zollgebietes befördert, so ist in der Versandanmeldung der Code "DG0" (Ausfuhr von Waren aus der EU, die Beschränkungen unterliegen) einzutragen.