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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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18.3. Suchverfahren Für Ausfuhren, deren Ausgang nicht bescheinigt wurde, kann nachträglich ein Suchverfahren eingeleitet werden. Das Suchverfahren kann entweder von der Ausfuhrzollstelle selbst oder auf Antrag des Ausführers bzw. Anmelders eingeleitet werden.