16.3. Übernahme in einen durchgehenden Beförderungsvertrag - "Export"-Vermerk Werden Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet übernommen bestätigt die Ausgangszollstelle (Abschnitt 1.6. lit. c) über Antrag den Ausgang der Waren.
