BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok
1.8. Zollamtliche Überwachung Allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten (Art. 4 Z 13 ZK).