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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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10. Zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr 10.1. Grundsätzliches Werden Nichtgemeinschaftswaren zur Verbringung aus dem Zollgebiet angemeldet, so erhalten sie die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr (Abschnitt 1.2.). Bei der Wiederausfuhr aus einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, vorübergehende Verwendung) ist gemäß Art. 182 Abs. 3 ZK eine Ausfuhranmeldung abzugeben und die Bestimmungen über die Ausfuhr finden gemäß Art. 841 ZK-DVO sinngemäß Anwendung. Die Wiederausfuhr von Waren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA kann auch bei einer anderen Zollstelle als der in Art. 161 Abs. 5 ZK genannten Zollstelle durchgeführt werden.